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Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagen,BMF-Schreiben vom 02.06.2021,BMF-Schreiben vom 29.10.2021

Unser Mandant erzielt Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Die Anlage befindet sich auf einem selbst bewohnten Zweifamilienhaus. Der erzeugte Strom wird ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist und nicht selbst verbraucht. Die installierte Leistung der Anlage liegt unter 10 kWp und die Inbetriebnahme erfolgte nach dem 31.12.2003. Das Zweifamilienhaus wurde im Jahr 2019 an den Sohn unseres Mandanten verkauft. Die Photovoltaikanlage wurde dabei nicht mit veräußert, sodass unser Mandant weiterhin Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielt. Unser Mandant hat sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, sodass das Zweifamilienhaus aktuell durch unseren Mandanten sowie dessen Sohn bewohnt wird. Fraglich ist nun, ob sich die Veräußerung des Gebäudes im Jahr 2019 schädlich auf die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aus dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 auswirkt.
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