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§ 7g EStG,Jahressteuergesetz 2020,§ 52 Abs. 16 EStG

Bei unserem Mandanten handelt es sich um eine GbR, welche in Photovoltaikanlagen investiert. Im VZ 2019 hat die GbR einen IAB in Höhe von 116.000 € (entspricht 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von 290.000 €) geltend gemacht. Im Jahr 2020 soll ein weiterer IAB i.H.v. 62.000 € gebildet werden. Folglich ergibt sich eine zusätzliche Investitionssumme i.H.v. 124.000 € (IAB = 50 %). Es ist derzeit noch nicht klar, ob eine oder mehrere Anlagen angeschafft werden. Da sich der § 7g (1) S. 1 u. 2 EStG geändert hat (Erhöhung von 40 % auf 50 %), ergibt sich die Fragestellung, in welcher Höhe die Investition erfolgen muss. Es ist derzeit noch nicht klar, ob eine oder mehrere Anlagen angeschafft werden. U.E. 290 T€ aus vss. AHK 2019 + 124 T€ aus vss. AHK 2020 (neuer IAB) = 414 T€; dies ergibt sich u.E. aus § 52 Abs. 16 EStG, da die Erhöhung der 50-%-Grenze erstmals für den VZ 2020 anzuwenden ist. Sehen Sie eine Möglichkeit, dass die Gesamtinvestitionssumme lediglich 356 T€ betragen muss (Summe der in den Jahren 2019 und 2020 geltend gemachten IABs x 2)?
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