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PV-Anlage,Vereinfachungsregel,Entnahme

Eine Kundin betreibt eine PV-Anlage unter 10 kWh. Wenn wir den Antrag auf die Vereinfachungsregelung rückwirkend für den Kunden vorbereiten, stellt sich die Frage, was mit dem Anlagevermögen (der eigentlichen PV-Anlage) wird? Muss dies in der Ertragsteuer zwangsweise entnommen werden? Falls ja, zu welchem Wert? Wie ermittelt man den Wert der Anlage? Zu welchem Zeitpunkt? Wenn ich ab 01.01.2020 nichts mehr erklären muss (beispielhaft), ist dann die Entnahme am 31.12.2019? Der Bescheid wäre aber schon endgültig? Neue Tatsache für die Entnahme?
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