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§ 15a EStG,Verlustausgleichsbeschränkung bei atypisch stillen Gesellschaftern

Wir benötigen zu folgendem Sachverhalt Ihre Einschätzung: Es besteht eine GmbH mit atypisch stiller Beteiligung (unstrittig). Der stille Gesellschafter hatte bei Gründung der Mitunternehmerschaft keine Geldeinlage in das Handelsgewerbe des Inhabers zu leisten, sondern brachte/bringt ausschließlich sein Know-how in die Gesellschaft mit ein. Der stille Gesellschafter ist zum Ausgleich von Verlusten verpflichtet bzw. diese werden mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Die Mitunternehmerschaft hat nun einen Verlust erwirtschaftet. Fraglich ist nun, ob der stille Gesellschafter der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG unterliegt, oder ob aufgrund der Verpflichtung, im Innenverhältnis auch Verluste ausgleichen zu müssen, ein zu berücksichtigender Verlust aus Gewerbebetrieb (somit ohne Anwendung des § 15a EStG) des stillen Gesellschafters vorliegt.
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