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Betriebsaufgabe i.S. des § 16 EStG,Erbschaftsteuerliche Verschonung von Familienheimen,§ 13 ErbStG

M, 68 Jahre alt, ist mit F verheiratet und beide bewohnen ein repräsentatives Anwesen, das beiden zu je 1/2 gehört. A ist Einzelunternehmer und von zuhause aus gewerblich tätig. Er bilanziert 30 v.H. des Anwesens als Arbeitszimmer, wobei die Hälfte davon, also 15 v.H., als Recht aus der Überlassung der Ehefrau bilanziert und abgeschrieben wird. Die letzten Monate vor seinem Ableben entfaltete M nachweislich keine gewerbliche Tätigkeit mehr. Plötzlich verstirbt M unerwartet. Kann die Alleinerbin F, ausgestattet mit einer transmortalen Vollmacht, die Betriebsaufgabe bis zu drei Monate für M nach § 16 Abs. 3b S. 2 EStG zurückbeziehen? F bleibt in dem Anwesen wohnen. Kann F für den geerbten Hälfteanteil des M von der Steuerbefreiung für das Familienwohnheim profitieren oder steht das bislang bilanzierte Arbeitszimmer teilweise im Weg und ggf. mit welchem Anteil? Oder kann F sowieso erst eine logische Sekunde nach dem Ableben des M und damit nach der damit zeitlich verbundenen Zwangsbetriebsaufgabe den Hälfteanteil des M am Familienheim selbst nutzen und somit von der Steuerbefreiung für das Familienheim für den gesamten von M geerbten Hälfteanteil profitieren?
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