Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Einkommensteuer,Betriebsverpachtung im Ganzen,Gewerbesteuer

Unser Mandant hatte bis einschließlich 31.12.2020 einen aktiven Gewerbebetrieb mit dem Unternehmensgegenstand Kfz-Werkstatt in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich/Bilanz gem. §§ 4 (1) + 5 (1) EStG. Die Kfz-Werkstatt wurde auf eigenem bebauten Grundstück (notwendiges Betriebsvermögen) betrieben. Auf diesem bebauten Grundstück befinden sich zwei weitere Hallen, welche an andere Unternehmen vermietet wurden/werden. Diese beide Hallen wurden zutreffend als gewillkürtes Betriebsvermögen bei Anschaffung in die Bilanz aufgenommen. Zusammenfassend stehen u.a. folgende Wirtschaftsgüter in der Bilanz zum 31.12.2020: – Grund und Boden – Bebaute Halle/Werkstatt 1 (eigenbetriebliche Nutzung: eigene Kfz-Werkstatt) – Bebaute Halle 2 (fremdbetriebliche Nutzung: Vermietung der Halle/Büroräume) – Bebaute Halle 3 (fremdbetriebliche Nutzung: Vermietung der Halle/Büroräume) Mit Ablauf des 31.12.2020 stellte unser Mandant seinen aktiven Gewerbebetrieb mit dem Unternehmensgegenstand Kfz-Werkstatt insoweit ein, dass er „nur“ seinen Kfz-Werkstatt-Betrieb (nicht die Vermietung der bebauten Hallen 2 + 3) an seinen Nachfolger in Form einer Betriebsverpachtung im Ganzen gem. § 16 (3b) EStG ab 01.01.2021 verpachtet. Im Betriebsverpachtungsvertrag enthalten ist u.a. die Nutzung des anteiligen Grundstücks mit der bebauten Halle/Werkstatt 1, da diese für die Betriebsverpachtung eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Ohne diese bebaute Halle/Werkstatt 1 kann der Nachfolger nicht tätig werden. Der „restliche“ Grund und Boden sowie die beiden bebauten Hallen 2 + 3 (fremdbetriebliche Nutzung: Vermietung der Halle/Büroräume) sind nicht im Betriebsverpachtungsvertrag an den Nachfolger enthalten, sondern sind bisher in der Bilanz unseres Mandanten verblieben, diese wurden nicht aus der Bilanz unseres Mandanten entnommen. Unser Mandant erhält weiterhin die Mieteinnahmen/Betriebseinnahmen für die beiden Hallen 2 + 3 und macht u.a. die AfA als Betriebsausgaben weiterhin geltend. Nun lauten meine beiden Fragen zu diesem Sachverhalt: Frage 1: Hätten der anteilige Grund und Boden mit den beiden bebauten Hallen 2 + 3 zum 31.12.2020 ins Privatvermögen entnommen werden müssen (Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven), da diese nicht an den Nachfolger im Rahmen der Betriebsverpachtung im Ganzen mit-verpachtet werden, sondern wie gehabt als gewillkürtes Betriebsvermögen in der Bilanz unseres Mandanten stehen und dieser als Eigentümer/Vermieter direkter Vertragspartner mit den Mietern ist/bleibt? Oder können der anteilige Grund und Boden sowie die beiden dazugehörigen bebauten Hallen 2 + 3 weiterhin ab 01.01.2021 in der Bilanz unseres Mandanten ausgewiesen werden, und können/müssen die ganzen stillen Reserven erst bei tatsächlicher Betriebsaufgabe aufgedeckt werden? Frage 2: Die Betriebsverpachtung im Ganzen gem. § 16 (3b) EStG unterliegt laut R 2.2 „Betriebsverpachtung“ GewStR nicht der Gewerbesteuer. Was ist aber mit den Betriebseinnahmen aus der Vermietung der beiden Hallen 2 + 3? Falls diese in der Bilanz unseres Mandanten ab 01.01.2021 weiterhin bleiben dürfen, unterliegen diese Einnahmen dann auch nicht der Gewerbesteuer?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen