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§ 6 Abs. 3 EStG,einheitlicher Vorgang

Unser Mandant betreibt als Einzelunternehmer ein Kinderheim mit Einkünften gem. § 4 Abs. 3 EStG. Zum 01.01.2022 hat er das Unternehmen auf seine Tochter übertragen, die Übertragung erfolgte unentgeltlich. Zu dem Betriebsvermögen gehört ein Gebäude, das zur Hälfte im Eigentum des Mandanten stand und daher als notwendiges Betriebsvermögen aktiviert war; die andere Hälfte steht im Eigentum der Ehefrau und wurde nach § 21 EStG an den Ehemann vermietet. Auf dem betreffenden Grundstück befindet sich neben dem betrieblich genutzten Haus auch das Privathaus der Eheleute. Da dieses nicht mit an die Tochter übertragen werden sollte, haben die Eheleute zunächst das Grundstück teilen lassen, um dann den Teil mit dem Betriebsvermögen vom Ehemann auf die Tochter zu übertragen; die Ehefrau behält ihre Hälfte. Frage: Ist durch die Übertragung des Betriebsvermögens zum 01.01.2022 eine Entnahme des Grundvermögensanteils des Ehemannes in das Privatvermögen erfolgt, und kann diese Entnahme durch die Übertragung seines Gebäudeanteils nach durchgeführter Teilung des Grundstücks geheilt werden?
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