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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Gewerblicher Grundstückshandel

Mandant ist Vermieter mehrerer großer Mietobjekte. Weitere Tätigkeiten außer Vermieten werden nicht ausgeübt. Bisherige Veräußerungen von Objekten wurden nach deutlich mehr als zehn Jahren Haltedauer vorgenommen. Er hat im Jahr 2017 ein Grundstück von 1.118 m2 (Parzelle 1) ersteigert. Dieses ist mit einem alten Wohnhaus und im hinteren Bereich mit einer Halle (ehemals Landwirtschaft) bebaut. Die Halle überbaut noch eine zweite (Mini)Parzelle von 10 m2 (Parzelle 2), die mit ersteigert wurde. Das Wohnhaus wurde ab 2017 vermietet. Die Halle ist unbenutzt. Im Jahr 2018 hat der Mandant das rechte Nachbargrundstück von 580 m2 (Parzelle 3) gekauft. Im hinteren Bereich ist ebenfalls eine unbenutzte Halle (ehemals Landwirtschaft). Das Grundstück wurde nicht vermietet. Zwischen den Grundstücken eingebettet ist eine Parzelle von 48 m2 (Parzelle 4), die einer Erbengemeinschaft gehört. Der Mandant ist an dieser Erbengemeinschaft nicht beteiligt. Diese Parzelle ist ebenfalls mit einem kleinen, ehemals landwirtschaftlichen Gebäude überbaut, das im Wesentlichen die Grenze überbauend auf den Parzellen 1 + 3 steht. Der Mandant wollte aktuell die hinteren Grundstückbereiche mit Mehrfamilienhäusern bebauen. Entsprechende Baugenehmigungen liegen vor. Aus persönlichen Gründen (Altersgründen) möchte er die Bebauung nun doch nicht selbst vornehmen. Er möchte alle drei Parzellen (1–3) in einem einheitlichen Vorgang im aktuellen Zustand veräußern. Weitere Verkäufe der vorhandenen Immobilien innerhalb von zehn Jahren sind nicht geplant. Es ist unzweifelhaft, dass der Veräußerungsgewinn gem. § 23 EStG zu versteuern ist. Frage: Wie viele Zählobjekte im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels werden entstehen? Sind es drei (= Anzahl der Parzellen 1–3) oder zwei, weil die Miniparzelle (Parzelle 2) von 10 m2 nicht eigenständig zu veräußern wäre? Hat die „fremde“ Parzelle 4 Einfluss auf die Zählobjekte?
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