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Erbe,nachträgliche Einnahmen,§ 24 Nr. 2 EStG

Im Jahr 1985 wurde eine Forderung eines Einzelunternehmers durch eine Grundschuld abgesichert. Die Grundschuld wurde für den Einzelunternehmer eingetragen. Die Forderungen sind verjährt und die Einzelfirma wurde in der Rechtsform GmbH weitergeführt. Anlässlich des Grundstücksverkaufs soll nun die Löschung der Grundschuld von den Erben des verstorbenen Einzelunternehmers erteilt werden. Die Beteiligten haben sich auf einen Betrag geeinigt, um der Grundschuldlöschung zuzustimmen. Wie ist die Zahlung für die Grundschuldlöschung von den Erben steuerlich zu behandeln? Falls steuerbar, welche Einkunftsart ist gegeben?
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