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Betriebsaufspaltung,Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen,Zebragesellschaften und Bilanzierung des betrieblich beteiligten Gesellschafters

In Zusammenhang mit einer geplanten Umstrukturierungsmaßnahme stellen sich uns mehrere Fragen. Sachverhaltsbeschreibung: A ist 100%iger Eigentümer einer bilanzierenden Besitzgesellschaft, welche ihr Betriebsvermögen (G+B + Produktionshalle) an die B-GmbH vermietet. A hält 100 % der Anteile der B-GmbH und ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Insofern liegt ein Betriebsaufspaltung vor. Neben A als Geschäftsführerin ist auch ein externer Geschäftsführer Z vorhanden. Neben den Anteilen an der B-GmbH besitzt A auch noch 45 % der Anteile an der C-GmbH. Die anderen 55 % der Anteile hält der Vater V. An der C-GmbH ist Z alleiniger Geschäftsführer. Die B-GmbH erbringt ihrerseits ausschließlich Leistungen an die C-GmbH. Das Einzelunternehmen des A vermietet neben den o.g. Vermietungen zusätzlich noch Büroräume und Parkplätze an die C-GmbH. 1. Frage: Es stellt sich somit die Frage, ob die 45 % der Anteile der C-GmbH notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des A darstellen, da im BFH-Urteil vom 20.04.2005 bei dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen zwischen der Betriebskapitalgesellschaft und einer anderen Kapitalgesellschaft von notwendigem Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft ausgegangen wird. Des Weiteren hat A auch 35 % der Anteile an der vermögensverwaltenden Grundbesitz-GbR D (D-GbR). Die anderen 65 % der Anteile an der D-GbR werden durch die Mutter M gehalten. Die D-GbR vermietet G+B sowie Produktionshallen und Bürogebäude an die C-GmbH. 2. Frage: Hier stellt sich die Frage, ob der 35%ige Anteil der A an der D-GbR zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens A zuzuordnen ist und somit die D-GbR eine Zebra-Gesellschaft darstellen würde. Sofern der Anteil an der D-GbR kein notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens A darstellen würde, stellt sich die Frage des Ansatzes des Anteils der D-GbR im Einzelunternehmen des A im Rahmen einer Einlage in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmers A als gewillkürtes Betriebsvermögen. Unseres Erachtens müssten dann in der Steuerbilanz des Einzelunternehmers A sämtliche Wirtschaftsgüter der D-GbR einzeln mit dem anteiligen 35%igen Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG aktiviert bzw. passiviert werden. Ebenso sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben anteilig zu erfassen und Forderungen und Verbindlichkeiten nach den Bilanzierungsgrundsätzen abzugrenzen. Der sich hieraus ergebende Gewinn auf Ebene des Einzelunternehmens wäre das steuerrechtlich nach Bilanzierungsgrundsätzen zu versteuernde Ergebnis. Das im Rahmen der D-GbR ermittelte Ergebnis (gesonderte und einheitliche Feststellung mit V+V Einkünften) wäre dann auf der Ebene des Einzelunternehmens A gegenstandslos. Des Weiteren wäre zu beachten, dass bezgl. der Abschreibung das BMF-Schreiben vom 27.10.2010 anzuwenden wäre, da mit der D-GbR bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Handelsrechtlich wäre ein Vermögensgegenstand mit den Anschaffungskosten unter dem Posten Wertpapiere auszuweisen, der Wert entspricht der Summe der o.g. Einzelposten der Steuerbilanz. 3. Frage: Sind die Auffassungen zur Einlage eines Anteils an einer vermögensverwaltenden GbR (D-GbR) in das Einzelunternehmens des A korrekt?
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