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§ 24 Nr. 2 EStG,Konkurrent ErbStG und EStG

Sachverhalt: Mandant X (unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland) hat gegenüber seinem Unternehmen (Sitz in Deutschland) einen Forderungsverzicht mit Besserungsschein für ausstehende Mietzahlungen aus früheren Jahren für ein ihm gehörendes Betriebsgrundstück (in Deutschland) erklärt. Da es dem Unternehmen inzwischen wirtschaftlich wieder gut geht, lebt jedes Jahr ein Teil dieser Mietforderung wieder auf und wird an X bezahlt. X erklärt diese Einkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als nachlaufende Einkünfte, da er das Grundstück inzwischen verkauft hat. X ist diese Jahr verstorben und seine Kinder haben den Besserungsschein geerbt. Frage: Die Kinder müssen den Wert des Besserungsscheins ja der Erbschaftsteuer unterwerden, die sich nach dem Wert des Besserungsscheins am Todestag richtet. Müssen die Kindern die ihnen aus diesem Besserungsschein in den nächsten Jahren zufließenden Gelder in ihren Einkommensteuererklärungen ebenfalls als nachlaufende Einkünfte versteuern, oder haben sie aufgrund des Erbfalls eine reine Kapitalforderung geerbt, deren Begleichung in späteren Jahren steuerlich unbeachtlich ist?
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