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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 13 Abs. 7 EStG,H 15.6 EStH,H 15.7 EStH,§ 23 EStG,Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung

Zwei Brüder haben im Jahr 2009 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude als Bruchteilsgemeinschaft erworben (50 %/50 %). Zum 15.05.2016 wurde für eine Teilfläche von 40 qm von insgesamt ca. 2.000 qm dann ein Mietvertrag mit einer GmbH geschlossen, an der die Brüder zu jeweils 50 % beteiligt sind, zudem sind beide Geschäftsführer. Bei den vermieteten Räumlichkeiten handelt es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH. Nun teilt uns das Finanzamt im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung mit, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt, da durch die Vermietung an die GmbH zuvor konkludent, stillschweigend eine GbR begründet worden war, so dass nun die Vorschriften für Betriebsaufspaltungen vollumfänglich anzuwenden seien. Die von der Rechtsprechung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit entwickelten Bagatellgrenzen seien auf vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht zu übertragen. Die Vermietung an die GmbH war im Zeitpunkt des Kaufs im Jahr 2009 weder geplant noch absehbar gewesen. Ein Vertrag über eine GbR war nie geschlossen worden (daher ja auch konkludent, stillschweigend), allerdings wurde seinerzeit im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Bruchteilsgemeinschaft fälschlicherweise als GbR bezeichnet. Die Vorschriften über Betriebsaufspaltungen wären auf eine Bruchteilsgemeinschaft nicht anzuwenden. Es stellen sich nun folgende Fragen: 1. Kann eine konkludent, stillschweigende Gründung einer GbR, die nun die Bruchteilsgemeinschaft überlagert, angenommen werden? Gibt es Urteile, die eine solche Gründung negieren würden? 2. Falls die Betriebsaufspaltung nicht zu verhindern ist: Ist nur der an die GmbH vermietete Gebäudeteil mit anteiligem Grund und Boden (ca. 2 %) einzulegen oder das gesamte Objekt? 3. Ist es richtig, dass die Bagatellgrenzen für Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht übertragbar sind? 4. Im Jahr 2021 erfolgte eine Veräußerung eines Teils des Grundstücks, das Brachland, also nicht bebaut, war, in der Annahme, es wäre nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei. Ist diese Veräußerung bei zu bejahender Betriebsaufspaltung vollumfänglich steuerpflichtig oder nur der Teil, der auf den an die GmbH vermieteten Teil entfällt? Die verkaufte Fläche war nie an die GmbH vermietet, stellte aber natürlich einen Anteil am Grund und Boden dar, der zu dem vermieteten Gebäudeteil gehörte.
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