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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 13 Abs. 7 EStG,H 15.6 EStH,H 15.7 EStH,Errichtung einer Betriebsaufspaltung

Die Operativ-GmbH (O-GmbH) betreibt einen Vermietungsservice für Hebebühnen. Muttergesellschaft ist die Holding-GmbH (H-GmbH). An der H-GmbH sind die natürlichen Personen A und B zu je 50 % beteiligt. Es handelt sich um Tante und Neffe. In der O-GmbH befindet sich erhebliches Anlagevermögen mit stillen Reserven im Wert von 1.000.000 €. Außerdem befindet sich in der Gesellschaft ein steuerlicher Verlustvortrag für KSt und GewSt i.H.v. je 1.000.000 €. A und B haben auf persönlicher Einkommensteuerebene jeweils hohe Einkünfte, welche jedes Jahr dem Spitzensteuersatz unterliegen. A und B haben die Idee, dass eine neue Gesellschaft gegründet wird, welche das Anlagevermögen ankauft und zu fremdüblichen Konditionen an die O-GmbH zurückvermietet. Gegebenenfalls können auch zwei Unternehmen gegründet werden. Zielsetzungen sind dabei: – Hebung der stillen Reserven ohne steuerliche Auswirkungen in der O-GmbH. Schaffung von neuem Abschreibungsvolumen in der neuen Gesellschaft, z.B. einer Personengesellschaft, ggf. auch Gründung zweier Einzelunternehmen mit gleicher Zielsetzung. – A und B möchten einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in der/den neuen Gesellschaft(en) bilden und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG vornehmen. Es stellen sich die Fragen der konkreten Umsetzung. 1. Wenn A und B eine GmbH & Co. KG mit jeweils 50 % Beteiligungshöhe als Kommanditisten bilden, die Anlagegüter ankaufen und an die O-GmbH zurückvermieten, entsteht dann ein Betriebsaufspaltung? 2. Wenn A und B alternativ je ein Einzelunternehmen gründen, und jeder für sich kauft Anlagevermögen von der Gesellschaft und vermietet dieses jeweils zurück, entsteht dann eine Betriebsaufspaltung? 3. Durch den IAB und die Sonderabschreibungen entstehen auf persönlicher Ebene zunächst Verluste. Wie muss der Totalüberschuss bzw. die Einkünfteerzielungsabsicht konkret nachgewiesen werden, damit die Verluste später nicht gestrichen werden? Anmerkungen: 1. Alle Gesellschaften und handelnden Personen haben ihren Sitz/Wohnsitz in Deutschland. 2. Auf die Thematik des § 8c KStG braucht nicht eingegangen zu werden.
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