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§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG (Realteilung),Einbringung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in eine Mitunternehmerschaft,§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG

Bei unserem Mandanten handelt es sich um eine Steuerberater-GbR (ABCD-GbR) bestehend aus vier Gesellschaftern (A, B, C und D). Die Gesellschafter erzielen Einkünfte nach § 18 EStG. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG. Einer der Gesellschafter (vorliegend A) scheidet im Wege einer unechten Realteilung gegen Sachwertabfindung zum 31.12.2021 aus. Der ausscheidende Gesellschafter erhält Vermögensgegenstände und seinen Kundenstamm als Gegenstand der Sachwertabfindung. Eine unechte Realteilung im Sinne des § 16 EStG soll hier vereinfacht angenommen und nicht problematisiert werden. Der ausscheidende Gesellschafter A möchte nun die Vermögensgegenstände und auch den Kundenstamm in eine bestehende PartG einbringen und hierfür im Ergebnis eine Beteiligung von 15,1 % (ist ausgehandelt und errechnet) erhalten (Zielstruktur). Die PartG erbringt ebenfalls Steuerberatungsleistungen, und die Gesellschafter erzielen Einkünfte nach § 18 EStG. Die Gewinnermittlung der PartG erfolgt nach § 4 Abs. 3 EStG. An dieser PartG sind keine Gesellschafter der derzeitigen Steuerberater-GbR beteiligt, sondern E, F und G. Nach unserem Verständnis führt die Einbringung durch A in die PartG (wohl nach § 24 UmwStG) zu einem Sperrfristverstoß gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG. Alternativ besteht daher die Überlegung, den Kundenstamm und die Vermögensgegenstände im SBV zu halten und für einen bestimmten Zeitraum an die neue Kanzlei zu überlassen. Ist dies aus steuerlicher Sicht unproblematisch möglich? Welche Anforderungen wären an den Überlassungsvertrag zu stellen? Kann sowohl ein Gewinnanteil an der Gesamthand als auch eine Vergütung für Überlassung des SBV gezahlt werden? Wie kann die Aufnahme in die PartG erfolgen (z.B. mitttels kleiner Bareinlage)? Nach Ablauf der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 EStG würde A sein Sonderbetriebsvermögen (insbesondere den Kundenstamm) auf die PartG überführen und gleichzeitig von der PartG Anteile (die verhandelten 15,1 %) erhalten, um die Zielstruktur zu erreichen. Unseres Erachtens dürfte dies nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG zu Buchwerten möglich sein. Die PartG würde dieselben Buchwerte ansetzen müssen. Wie würde die Verbuchung auf Ebene der PartG vonstattengehen? Würden die jetzigen Gesellschafter anteilig Anteile abgeben, so dass das Zielkonstrukt erreicht wird? Löst dies einen Veräußerungstatbestand der anderen Gesellschafter E, F und G aus?
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