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§ 15a EStG,Erhöhung Hafteinlage

Eine GmbH & Co. KG hat eine Pflicht = Hafteinlage von 1.000 €, die auch geleistet ist. Kommanditist ist eine GmbH. Die GmbH & Co. KG erzielt im Jahr 2021 einen Verlust von 100.000 €, davon sind 99.000 € „nur“ verrechenbar. Im Jahr 2022 will die GmbH & Co. KG ihre Haftsumme im Handelsregister auf 200.000 € erhöhen. Frage: Ist der verrechenbare Verlust aus dem Jahr 2021 (von 99.000 €) durch die Erhöhung der Hafteinlage im Jahr 2022 ausgleichs- bzw. abzugsfähig beim Kommanditisten? Alternative: Würde das Ergebnis anders aussehen, wenn nicht die Haftsumme im Handelsregister erhöht wird, sondern eine weitere Pflichteinlage von 199.000 € im Jahr 2022 geleistet werden würde?
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