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§ 6 Abs. 3 EStG,§ 24 UmwStG,Ehegatten GbR

Ab 01.01.2022 soll der Ehemann zur Hälfte in den Sägewerksbetrieb seiner Ehefrau aufgenommen werden. Neben den beweglichen WG (Maschinen usw.) wird auch das Sägewerksgebäude mit entsprechendem Grund und Boden zur Hälfte an den EM übertragen. Ab 01.01.2022 wird der Betrieb dann in Form einer (Ehegatten-)GbR geführt. Fragen: 1. Der not. Übertragungstermin ist jetzt im November. Damit keine Entnahme auf Seiten der Ehefrau passiert, würde im Vertrag vereinbart, dass das wirtschaftliche Eigentum erst ab 01.01.2022 übergeht. – Reicht das? 2. Nach letzter Kenntnis wird dieser Vorgang (Aufnahme + GbR-Fortführung) aufgeteilt in einen unentgeltlichen Teil (§ 6 Abs. 3 EStG) und zur Hälfte in eine Einbringung nach § 24 UmwStG. – Richtig so? 3. Gibt es für den Einbringungsfall nach § 24 UmwStG (für die Ehefrau) zu Buchwerten eine Sperrfrist für die Aufgabe, da in zwei bis drei Jahren Betriebsaufgabe erklärt werden soll?
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