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Coronahilfen,Bilanzierung

Sachverhalt: Mandant, Bilanzierung, Betriebsvermögensvergleich, hat im Jahr 2020 zeitweise coronabedingte Betriebsschließungen. Er erhält im Jahr 2021 für diesen Zeitraum im Jahr 2020 Entschädigungszahlungen durch eine Betriebsausfallversicherung. Frage: 1. Sind die Entschädigungszahlungen zwingend im Jahr 2020 als Erlöse zu erfassen oder kann eine Versteuerung auch im Jahr 2021 im Zeitpunkt der Zahlung vorgenommen werden? 2. Kann die Versteuerung der Entschädigungen auch nach einem Zeitpunkt der Zahlung im Jahr 2021 vorgenommen werden?
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