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Veräußerung Mitunternehmeranteil,Ratenzahlung,Sofort- und Zuflussbesteuerung

Sachverhalt Mandant A, 62 Jahre alt, ist mit 50-%-Anteil zusammen mit seiner Schwägerin B an der A+B Sektkellerei (GbR) in X beteiligt. An seinem Wohnort in Y besitzt er ein Hallengrundstück, das von ihm als Sonderbetriebsvermögen (hier erfolgen: Sekt füllen, lagern und rütteln mit den Maschinen und Geräten der GbR) der Sektkellerei in X (hier erfolgen: degorieren [enthefen] + Secco-Füllung) gegen Miete zur Verfügung gestellt wird. Das Hallengrundstück wurde bereits vor der Gründung der GbR mit seiner Schwägerin (Ehefrau des Bruders) von seiner verstorbenen Ehefrau E und ihm zu 70 % für die eigenständige Sektbearbeitung und zu 30 % für den eigenen Weinbaubetrieb genutzt. Der Weinbaubetrieb wurde zwar nach und nach verkleinert, aber der Betrieb wurde bis heute nicht aufgegeben. Die GbR wird von einem externen Steuerberater-Kollegen betreut, während meine Kanzlei für Mandant A (ESt-Erklärung inkl. Sonderbetriebsvermögen) zuständig ist. Das Gesellschaftsvermögen der GbR (kein Sonderbetriebsvermögen von B vorhanden) einschließlich des Sonderbetriebsvermögens von A sollen am 01.03.2022 an einen externen Dritten entgeltlich veräußert werden. Die Verhandlungen zum Verkauf, die hauptsächlich vom Kollegen geführt worden sind, befinden sich in der Endphase. Offensichtlich wurde man sich mit dem Käufer hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises und der Finanzierungsart bereits einig, denn mir wurden zwei Tilgungspläne zwecks Überprüfung der steuerlichen Auswirkungen bei Mandant A vorgelegt. 1. Tilgungsplan betreffend Verkauf des Hallengrundstücks über einen Kreditbetrag von 320.000 €, nominaler Jahreszins von 2 % p.a. von Beginn an, monatliche Rückzahlungsrate 1.765,33 €, Laufzeit der Ratenzahlungen 18 Jahre bei 24 Monaten tilgungsfreier Zeit. • Anteil A hier 100 %, da sein Sonderbetriebsvermögen. 2. Tilgungsplan betreffend Verkauf des Kundenstamms, Inventars etc. der GbR über einen Kreditbetrag von 550.000 €, nominaler Jahreszins von 2 % p.a. von Beginn an, monatliche Rückzahlungsrate 6.204,48 €, Laufzeit der Ratenzahlungen acht Jahre bei 24 Monaten tilgungsfreier Zeit. • Anteil A hier 50 %, da Gesellschaftsvermögen der GbR. Es würde sich bei dieser vorgesehenen Veräußerung des Mitunternehmeranteils (50 % des Gesellschaftsvermögens + 100 % des Sonderbetriebsvermögens) um eine Veräußerung gegen Kaufpreisraten mit der Folge der Sofortbesteuerung handeln, da es das Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussversteuerung bei dieser Konstellation – wie oben aufgezeigt – nicht gibt. Hierbei entfällt der Freibetrag gem. § 16 Abs. 2 EStG in voller Höhe von 45.000 €. Der volle Veräußerungsgewinn wäre damit ohne Antrag nach der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG oder auf Antrag mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zu versteuern. Mandant A möchte jedoch wegen des voraussichtlich wesentlich geringeren zu versteuernden zukünftigen Einkommens die Zuflussversteuerung beantragen und durchführen. Fragen 1. Nach meinen Erkenntnissen akzeptiert der BFH die Wahl der Zuflussbesteuerung nur bei Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren und wenn diese z.B. primär der Versorgung meines Mandanten dienen (Letzteres ist hier der Fall). • Muss dann die oben unter Nr. 2 angegebene Laufzeit der Ratenzahlungen von acht auf mindestens elf Jahre bei 24 Monaten tilgungsfreier Zeit erhöht werden, damit die Zuflussbesteuerung überhaupt gewählt werden kann? • Kommt es auf die Laufzeit des Darlehens an (hier: zehn Jahre) oder auf die Laufzeit der Ratenzahlungen (hier: acht Jahre)? 2. Der 30%ige Anteil des Verkaufspreises Halle ist nach meinen obigen Ausführungen dem Betriebsvermögen des eigenständigen Weinbaubetriebs zuzurechnen. Der anteilige Veräußerungsgewinn wird sich auf ca. rd. 90.000 € belaufen. • Kann neben der Zuflussbesteuerung (s. o.) für den anteiligen Veräußerungsgewinn aus dem Weinbaubetrieb der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 EStG geltend gemacht werden und der verbleibende Veräußerungsgewinn nach der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG oder nach dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG versteuert werden? 3. Sollte dennoch eine Sofortbesteuerung des gesamten Mitunternehmeranteils Sektkellerei (ohne Anteil Weinbaubetrieb) zum Zuge kommen, würde der Freibetrag in Höhe von 45.000 € hier voll entfallen und es würde nur die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG greifen. Für den anteiligen Veräußerungsgewinn Weinbaubetrieb wäre keine weitere Begünstigung mehr möglich. • Wie sieht es beim Weinbaubetrieb mit einem Ansatz des Freibetrags aus, der im Rahmen der begünstigten Sofortbesteuerung des Mitunternehmeranteils Sektkellerei weggefallen ist?
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