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gewerblicher Grundstückshandel,Zählobjekt

Ein Objekt, welches über mindestens zehn Jahre vermietet war, soll laut Finanzverwaltung kein Zählobjekt für die Feststellung der Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze sein. Unseres Erachtens sind hierbei mieterwechselbedingte Leerstände unbeachtlich. Das heißt, auch ein Objekt, welches nach elf Jahren Haltefrist veräußert wird und seit Kauf vermietet war (mit Leerständen von jeweils zwei, drei oder vier Monaten zwischen einem Mieterwechsel), ist mindestens zehn Jahre vermietet gewesen und somit kein Zählobjekt. Unseres Erachtens sollte sich auch trotz längerer Leerstandszeiten (z.B. in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Coronapandemie) hieran nichts ändern, auch wenn die reine Vermietungszeit dann zusammengerechnet ggf. nicht mehr zehn Jahre beträgt. Korrekt?
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