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§ 6b EStG,Abgrenzung Umlauf- von Anlagevermögen bei Grundstücken,Grundstückshandelstätigkeit

Mit Übergang Nutzen und Lasten wurde zum 01.09.2013 ein Grundstück mit einer Brandruine für 150 T€ erworben. Das Grundstück war zum Zeitpunkt der Anschaffung bereits nach WEG geteilt. Im Jahr 2017 wurde mit dem Bau eines Gebäudes mit 15 Wohnungen begonnen. Im Jahr 2018 wurden Kaufverträge (VK-Preis insgesamt 2 Mio. €) mit einzelnen Erwerbern für sieben der zu errichtenden Wohnungen geschlossen, die restlichen Wohnungen verbleiben im Betriebsvermögen und werden als Hotel genutzt. Die Fertigstellung und der Übergang von Nutzen und Lasten an die neuen Eigentümer erfolgte ab Dezember 2019. Ist es möglich, für den Verkaufsgewinn eine §-6b-Rücklage zu bilden bzw. den entstandenen Gewinn auf die Hotelwohnungen zu übertragen, auch wenn die Wohnungen erst ab 2017 hergestellt wurden? Falls grundsätzlich ja, ist womöglich bereits durch die im Jahr 2018 geschlossenen Kaufverträge von einem schädlichen Übergang ins Umlaufvermögen auszugehen? Kann die Übertragung des Veräußerungsgewinns auf Grund und Boden und Gebäude erfolgen?
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