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Vertreter,Kasse,Ausgabe

Ich habe eine Frage bezüglich der Buchführungspflicht und einer damit verbundenen möglichen Verpflichtung zur Kassenführung. Unser Mandant betreibt eine Versicherungsagentur und ist aufgrund des Überschreitens der entsprechenden Gewinngrenzen buchführungspflichtig nach § 141 AO geworden. Branchenüblich kommt es bei ihm zu keinerlei Bareinnahmen. Bei den Barausgaben handelt es sich monatlich um ca. zehn Kleinbelege (Treibstoff, Bewirtung, Reinigung). Ist aufgrund der Buchführungspflicht auch in diesem hier geschilderten Fall das Führen einer ordnungsgemäßen Kasse verpflichtend, oder können vorab von Privatgeld bezahlte Ausgaben auch beispielsweise am Monatsende über Privateinlage noch erfolgswirksam eingebucht werden?
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