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Liquidation,Nennkapital,Veräußerungspreis

Die A GmbH (A hält 100 % der Anteile) hat nur Verlustvorträge und wird liquidiert. Der Liquidationszeitraum betrug drei Jahre und endete am 31.12.2020. Im Bescheid zum 31.12.2020 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG stellte das Finanzamt zum 31.12.2020 das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2020 mit 200.000 € fest. Das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nennkapital zum 31.12.2020 war 0 €. Weiter stellte das FA im Bescheid fest: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen in Fällen der Liquidation: Steuerliches Einlagekonto Endbestände zum Schluss des Wirtschaftsjahres 200.000 €, davon sind aus einer erfolgten Nennkapitalherabsetzung oder Auflösung der Körperschaft noch zur Auszahlung vorgesehen –50.000 €, verbleibendes Einlagekonto 150.000 €, auszukehrendes Eigenkapital lt. Liquidationsschlussbilanz (Schlussauskehrung) 0 €, Bezüge des Anteilseigners i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 0 €. Frage: A möchte den Verlust aus der Liquidation nach § 17 EStG in seiner persönlichen Einkommensteuererkärung 2020 geltend machen. Muss er gegenüber dem Körperschaftsteuerfinanzamt etwas beachten, bspw. einen Antrag stellen, damit der Verlust in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung auch berücksichtigt wird? Oder kann er einfach die 200.000 € nach § 17 EStG in seiner Einkommensteuererklärung 2020 geltend machen?
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