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§ 6 Abs. 6 S. 2,3 EStG,Offene Einlage in Kapitalgesellschaften und Bewertung,Dauerhafte Wertminderung bei Teilwertabschreibung

Fragestellung: Um was handelt es sich steuerlich bei folgendem Vorgang? Bis einschließlich 2020 bestand eine große GmbH (groß i.S.d. § 267 HGB) aus zwei Standorten, einer in den alten, einer in den neuen Bundesländern, im Folgenden M-GmbH. Im Laufe des Jahres 2020 hat die M-GmbH eine Vorrats-GmbH käuflich erworben. Demnach handelt es sich bei der neuen GmbH um eine 100-%-Tochter der bisherigen, im Folgenden T-GmbH. Im Jahr 2020 ist in der neuen T-GmbH noch gar nichts passiert. Es gab nur den Geschäftsvorfall Bank an Stammkapital. Per 1.1.2021 wurden durch notariellen Vertrag der Geschäftsbetrieb und das Grundstück inkl. des Personals des Standorts (§ 613a BGB) in den alten Bundesländern in die neue T-GmbH eingebracht im Rahmen eines Asset Deals, rechtliche und wirtschaftliche Wirkung 1.1.2021 0 Uhr  (Geschäftseinbringungs- und -übertragungsvertrag sowie Grundstückseinbringungsvertrag). Der Standort in den neuen Bundesländern verblieb in der bisherigen Gesellschaft, jetzt Muttergesellschaft. Zum 1.1.2021 wurde handelsrechtlich in der neuen T-GmbH gebucht: Anlagevermögen und Vorräte und Bankbestand an Kapitalrücklage und sonst. Verb. aus Altersteilzeit. Einlage in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. In der alten M-GmbH: Beteiligung und Verb. aus ATZ an Anlagevermögen und Vorräte und Bankbestand. Worum handelt es sich steuerlich bei diesem Vorgang? Handelsrechtlich liegt laut Aussage der den Vorgang begleitenden Rechtsberater ein „straight forward Asset Deal mit Wirkung zum 1.1.21 vor“. Steuerlich ist der Vorgang ja womöglich unabhängig vom handelsrechtlichen zu bewerten. So könnte zum Beispiel handelsrechtlich der 1.1. Stichtag sein, steuerlich aber der 31.12., wie es z.B. bei einer Verschmelzung der Fall wäre. Zudem stellt sich die Frage der Bewertung: Im Zuge der Einlage hat die M-GmbH ein Verkehrswertgutachten durch einen externen Gutachter erstellen lassen für Grundstück und Gebäude. Das Gutachten ergab für das Grundstück einen über dem Buchwert liegenden Verkehrswert. Für das Gebäude lag er allerdings unter dem Buchwert. Handelsrechtlich ist im Jahresabschluss 31.12.2020 daher eine Abschreibung auf das Grundstück über 4 Mio. € vorgenommen worden, ausweislich des Lageberichts Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB, dauerhafte Wertminderung. Ist diese Abschreibung auch im steuerlichen Sinn dauerhaft? Ist die Einbringung in die T-GmbH als realisierender Vorgang anzusehen? Oder greift hier so etwas wie die Fußstapfentheorie? Gibt es eine Buchwertverknüpfung? Üblicherweise muss man im Steuerrecht bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen ja jährlich nachweisen, dass die Gründe für die Wertminderung noch bestehen. Ist das auch hier der Fall? Oder ist der Rechtsvorgang einem Veräußerungsgeschäft gleichzustellen? Wenn ein Gebäude käuflich erworben wird, muss man ja auch nicht jährlich nachweisen, dass der Buchwert noch dem Verkehrswert entspricht. Information zur weiteren Einordnung: Die M-GmbH ist Organgesellschaft und hat mit ihrer Muttergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der natürlich korrekt durchzuführen ist. In diesem Fall liegen hohe Verluste vor, die durch die Organträgerin auszugleichen sind. Zusammenfassung der offenen Fragen:  Um was handelt es sich steuerlich bei dem Vorgang?  Zu welchem Zeitpunkt ist er steuerlich zu erfassen, im Rahmen der Ertragsteuern 2020 oder erst 2021?  Wie ist die Wertminderung im Gebäude steuerlich zu beurteilen?
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