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Einlage,Betriebsvermögen

Folgender Sachverhalt: Eheleute haben ein gemeinsame Wohnung (1998) wo der Ehemann sein Büro zu 34,64 % hat. In der BP für 2003 wurde das Büro als notwendiges BV zu 50 % (Anteil Ehemann) im BV berücksichtigt mit dem fortgeschriebenen Buchwert (AK Gesamt = 173.847 €, davon 34,64 % = 60.221 €, davon 50 % = 30.110 €). Im Jahr 2007 kommt es zur Scheidung, und der Ehemann ist danach zu 100 % Eigentümer. Eine Anpassung der 50 % im BV ist jedoch nicht erfolgt. Nun stellt sich für das Jahr 2020 die Frage, mit welchem Wert die fehlenden 50 % des BV eingelegt werden können, ob mit dem Restbuchwert zum 31.12.2019 oder zu einem anderen Wert.
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