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Gewinnerzielungsabsicht,Erfindung,Produktentwicklung

Streitig ist, ob die gewerblichen Einkünfte unseres Mandanten wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht zu Recht nicht anerkannt wurden. Sachverhalt: Mandant meldet im Juli 2011 Gewerbebetrieb (Herstellung u. Vertrieb Maßkleidung) an (erste Ausgaben schon 2010); Gewinnermittlung durch EÜR; Hauptgegenstand ist die Entwicklung eines variablen und verschiebbaren Kleidungsverschlusses an Hosen- bzw. Rockbund; Mandant erzielt daneben freiberufliche Einkünfte aus einer Ingenieurtätigkeit; FA hat Verluste bis 2015 anerkannt; ab 2016 sollen die Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr anerkannt werden; Schiebeverschluss ist Produkt, das so kein zweites Mal auf dem Markt ist; es hat einige Jahre gedauert, das Produkt so zu entwickeln, dass es marktreif ist; mittlerweile (seit 2017) hat der Mandant ein deutsches sowie ein europäisches Patent für den Verschluss und für weitere Teile Gebrauchsmuster; er hat eine professionelle Homepage, beschäftigt stundenweise eine Aushilfskraft mit Akquise, die an potenzielle Kunden herantritt (es wurden schon diverse Kontakte mit namhaften Unternehmen geknüpft, nur der Abschluss ist bislang nicht gelungen), geht auf Messen. Die Corona-Pandemie hat ihn natürlich etwas zurückgeworfen, was den Kundenkontakt betrifft. Die Verluste belaufen sich nach neun Jahren mittlerweile auf ca. 300 T€. FA argumentiert, dass Mandant, der bereits Ende 50 ist, zukünftig jährlich einen Gewinn von 53 T€ bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres erzielen müsste, um die Verluste auszugleichen (ein derartiger Gewinn ist absolut im Rahmen, wenn das Ganze mal anläuft, und außerdem ist nicht in Stein gemeißelt, dass man mit 65 das Arbeiten aufhört); m.E. lehnt das FA die Gewinnerzielungsabsicht aus pauschalen Gründen ab; nur um Gewinne aus der freiberuflichen Tätigkeit zu mindern, nimmt man sicherlich keine 300 T€ in die Hand, wenn man nicht an das Produkt glaubt; es handelt sich bei einem Verschluss auch nicht um ein Produkt, für das persönliche Gründe oder Neigungen zu bejahen sind; mittlerweile ist das Produkt serienreif und kann in kürzester Zeit in großer Stückzahl hergestellt werden; die Kosten halten sich zukünftig auch im Rahmen, erforderlich ist nur noch, dass ein Kunde überzeugt werden kann; hier ist unser Mandant dran. Sehen Sie aufgrund der Rechtsprechung zu dieser Thematik eine Chance, dass die Gewinnerzielungsabsicht trotz der mittlerweile hohen Verluste über neun Jahre hinweg anerkannt werden kann?
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