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§ 16 EStG,Abwicklungszeitraum,Lohnsteuer,Umsatzsteuer,Sozialversicherungsbeiträge

Mein Mandant (Einzelunternehmen) hat seine Arbeitnehmer auf Ende Juli gekündigt und wird seinen Betrieb einstellen. Ein Arbeitnehmer hat nun vor dem Arbeitsgericht geklagt, es wurde ein Vergleich geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis vertragsordnungsgemäß bis Ende September fortgeführt wird. Kann die Lohnabrechnung August und September dann trotzdem noch unter der jetzigen Betriebsnummer durchgeführt werden, obwohl der Betrieb faktisch nicht mehr besteht (Gewerbeabmeldung etc.)? Eine vollständige Abwicklung in der Lohnabrechnung Juli würde ja bedeuten, dass keine Krankenversicherungsbeiträge für August und September abgeführt werden.
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