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Nichtteilnahme,Kapitalerhöhung,§ 17 EStG

An der A-GmbH (in Deutschland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig) ist die natürliche Person N1 mit ca. 86 % beteiligt. Weitere ca. 8 % werden von weiteren natürlichen Personen gehalten (teilweise über 1 % und teilweise unter 1 %). Die restlichen ca. 6 % werden von der A-GmbH selbst gehalten. Alle Personen sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das Stammkapital der A-GmbH beträgt 400.000 €. Nun möchte sich die I-GmbH mit 50 % an der A-GmbH beteiligen. Die I-GmbH ist zu sämtlichen Beteiligten ein fremder Dritter. Die Beteiligung der I-GmbH erfolgt im Wege einer Barkapitalerhöhung des Stammkapitals um 400.000 € auf 800.000 € sowie einer Einzahlung der I-GmbH in die Kapitalrücklage bei der A-GmbH in Höhe von 49.600.000 € (Barmittel). Die bisherigen Gesellschafter bleiben beteiligt – durch die Nicht-Teilnahme an der Kapitalerhöhung mindert sich entsprechend deren prozentuale Beteiligung an der A-GmbH. An der Barkapitalerhöhung nimmt ausschließlich die I-GmbH teil, so dass diese nach der Kapitalerhöhung von dann 800.000 € Stammkapital die Hälfte, d.h. 400.000 € bzw. 50 % des Stammkapitals der A-GmbH, hält. Aus vergangenen Kapitalerhöhungen sind bei der A-GmbH Kapitalrücklagen vorhanden. Frage: Löst die Beteiligung der I-GmbH an der A-GmbH steuerlich relevante Veräußerungsgewinne bei den bisherigen Gesellschaftern und der A-GmbH aus?
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