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§ 6 Abs. 5 EStG,doppelstöckige Mitunternehmerschaft

An der gewerblichen M-GmbH & Co. KG („M-KG“) sind die natürlichen Personen A und B sowie die C-GmbH vermögensmäßig zu insgesamt 100 % beteiligt. Die M-KG hält eine 100%ige Beteiligung an der T-GmbH & Co. KG („T-KG“) und an der O-GmbH. Hierbei handelt es sich nicht um die Komplementär-GmbH. Die O-GmbH verfügt über stille Reserven. Die M-KG möchte ihre Beteiligung an der O-GmbH in die T-KG einbringen. Die O-GmbH würde anschließend eine Enkelgesellschaft der M-KG und eine Tochtergesellschaft der T-KG darstellen. Ist eine solche Einbringung der 100%igen Beteiligung an der O-GmbH in die B-KG gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 EStG zu Buchwerten bei einer Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten möglich? Gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG erfolgt eine Übertragung aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft zu Buchwerten. Gemäß BMF-Schreiben vom 08.12.2021, IV C 6 – S 2241/10/10002, kann bei doppelstöckigen Personengesellschaften Mitunternehmer der Tochtergesellschaft auch die Muttergesellschaft sein (Tz. 9). Stellt die M-KG somit „Betriebsvermögen des Mitunternehmers“ der T-KG i.S.d. § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG dar?
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