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§ 7g EStG,Investitionsabzugsbetrag,Höhe

Fall: Für den Mandanten wurde im Jahr 2018 ein IAB in Höhe von 40 % der geplanten AK 58.658 € = 23.460 € gebildet. Anschaffung im Jahr 2020 des WG, aber AK nun 35.323 €. Der zu hoch gebildete IAB wird teilweise von den AK abgezogen, die Differenz muss im Jahr der Bildung 2018 wieder zugerechnet werden. Soweit ist die Sache klar. Wie wird aber jetzt der IAB im Jahr der Anschaffung aufgelöst, mit 40 % oder mit 50 % der AK? Gebildet wurde er mit 40 % der geplanten AK, das DATEV-Programm geht aber im Jahr 2020 von einem IAB von 50 % aus, der in Abzug gebracht werden darf.
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