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Gewinnvorab,Tätigkeitsvergütung

Wir betreuen eine gewerbliche GmbH & Co. KG, an der drei Kommanditisten (A, B, C) mit Anteilen von je 1/3 und eine Komplementär-GmbH beteiligt ist (0 Anteile). A, B, C sind zugleich Gesellschafter/Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, welche laut Satzung ausschließlich die Geschäftsführung der KG zum Gegenstand hat. Die Gesellschafter beabsichtigen, sich ihre unterschiedlichen Arbeitsleistungen durch eine Art Vorabvergütung (am liebsten Lohn) zu vergüten. Nun gibt es ja z. B. die Möglichkeiten, dass man auf der Ebene der GmbH Anstellungsverträge erstellt und die dort entstehenden Kosten mittels Rechnung (zzgl. USt) an die KG weiterbelastet (Regelungen zum Aufwendungsersatz sind im KG-Vertrag installiert). Die Vorabvergütungen stellen dann auf der Ebene der KG Sondervergütungen dar, wären als Sonderbetriebseinnahme zu behandeln, und die KG würde im Rahmen des verkürzten Zahlungswegs die Gelder auszahlen. Das alles ist grundsätzlich kein Problem, wenn da nicht die Sozialversicherung wäre. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann ich auf der Ebene der GmbH keine Stimmrechtsmehrheit (bezogen auf jeden einzelnen Gesellschafter/Geschäftsführer) erkennen. In der Satzung wird auf eine Beschlussfassung mit einfacher Stimmrechtsmehrheit verwiesen (Sperrminorität ist keine geregelt), weshalb zwei Gesellschafter den Dritten immer übergehen können. Das Problem ist, dass die Gesellschafter meinen Vorschlag – z.B. eine Beschlussfähigkeit lediglich bei einer Stimmrechtsmehrheit von 70 % – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht folgen werden, da im letzten Jahr gerade zu diesem Zweck A und B (Brüder) noch den C (Cousin) aufgenommen haben. Die Brüder waren bis dahin mit je 50 % an der GmbH und der KG beteiligt; A teilte mir im vorletzten Jahr mit, dass er mit B die Firma nicht entwickeln kann, da er eher ein zurückhaltender, abwartender Unternehmer-Typ sei; daraufhin kam nun C, der ähnlich wie A das Unternehmen schnell wachsen lassen möchte. Meinem Vorschlag wird also wahrscheinlich nicht gefolgt werden. Das SV-Problem kann ich im vorliegenden Fall nur umgehen, wenn wir die unterschiedlich hohen Tätigkeitsvergütungen im Gesellschaftsvertrag installieren und als Vorabgewinn (keine Sondervergütungen, keine Arbeitsverträge, nur im Gewinnfall) deklarieren. Hierzu habe ich folgende Fragen: 1. Kann man Tätigkeitsvergütungen von A, B, C auf der Ebene der KG im Rahmen von Vorabgewinnen beschließen, wenn doch eigentlich die GmbH ausschließlich zur Geschäftsführung berufen ist? 2. Spricht aus Ihrer Sicht etwas dagegen, wenn man den Vorab als festen Betrag ausgestaltet (genügend Gewinn ist immer vorhanden); wir könnten im GV noch verankern, dass der Vorab nur in der Höhe zu zahlen ist, wie der Gewinn reicht, d.h. nicht bei Verlust? 3. Muss man – sofern 1. funktioniert – den wahrscheinlich unterschiedlich hohen Vorab (jedes einzelnen Kommanditisten) gegenüber dem Finanzamt begründen oder ist das Ganze als firmeninterne Entscheidung anzusehen (Thema: inkongruente Gewinnbeteiligung)? Wenn ja, muss dies im GV erfolgen? 4. Fällt Ihnen noch eine andere Möglichkeit ein, wie ich die SV umgehen und den Gesellschaftern leistungsabhängige Löhne/Vorabzuweisungen zuweisen kann?
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