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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 EStG,§ 16 EStG,Erwerb eines Betriebs gegen abgekürzte Leibrente

Mein Mandant hat von seinem Onkel einen Handwerksbetrieb übernommen. Im notariellen Vertrag wurde das übernommene Betriebsvermögen genau beziffert, die Behandlung des reinen Kaufs ist also nicht das Problem. Schwierigkeiten macht die vereinbarte Zahlung des Kaufpreises. Vereinbart wurden ein Geldbetrag und eine Rente. Die Rentenvereinbarung sieht so aus, dass der Verkäufer (Onkel) lebenslang eine monatliche Rente erhält (die auch an den Verbraucherindex gekoppelt ist), diese aber beschränkt ist auf eine Laufzeit von maximal 20 Jahren. Verstirbt der Onkel innerhalb dieser Zeit, geht die Rente in gleicher Höhe auf seine Frau über, endet ebenfalls nach 20 Jahren. Jetzt stellt sich mir die Frage, welcher Kapitalwert denn zu bilanzieren ist, der der lebenslangen Rente oder der der maximalen Rente? Und müsste nicht – da die Rente ja erst mit der eventuell länger lebenden Ehefrau endet – ggf. ein interpolierter Wert ermittelt werden?
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