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Einkommensteuer,Lästiger Gesellschafter,Gewerbesteuer

Die Gesellschafter einer OHG, A und B, trennen sich zum 31.12.2021. A zahlt B eine Abfindung (500 T€), in welcher unstrittig eine Zahlung an den lästigen Gesellschafter B in Höhe von 200 T€ enthalten ist. Der verbleibende Gesellschafter A hat den Betriebsausgabenabzug im selben Jahr vorzunehmen, in dem der B seinen Veräußerungsgewinn versteuert, somit zum 31.12.2021. Zu diesem Stichtag wurde auch die Schlussbilanz der OHG erstellt. Der Betriebsausgabenabzug der Zahlung an den lästigen Gesellschafter steht nur A zu, so dass dieser in der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei ihm gesondert erfasst wird. Wie verhält es sich mit der Gewerbesteuer? Mindert die Zahlung (200 T€) den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn?
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