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wirtschaftliches Eigentum,Zeitpunkt der AfA,ND des derivativen Praxiswerts

Sachverhalt: Ein ausscheidender Gesellschafter überträgt seine Anteile mittels Übertragungsvereinbarung zum 2.1.2021 auf einen Mitgesellschafter. Die Bezahlung des Anteils erfolgte, um die Frist zu erfüllen, bereits Ende Dezember 2020. Der Erwerber setzte die Kosten für die Anschaffung des Kanzleianteils in der privaten Einkommensteuererklärung im Jahr des Abflusses – also 2020 – an. Dem Grunde nach sieht das Finanzamt nicht die Voraussetzung zum Ansatz der Anschaffungskosten und deren Abschreibung, weil die Aufgabe des Kanzleianteils des ausscheidenden Gesellschafters nicht im Jahr 2020 erklärt wurde. Zentrale Frage dem Grunde nach: 1) Ist es richtig, dass die Besteuerung des Erwerbers spiegelbildlich der Besteuerung des Veräußerers folgen muss? Wird in diesem Fall das Abflussprinzip durchbrochen? Nachrangige Frage der Höhe nach: 2) In dem o.g. Beispiel wurden auch die Anschaffungskosten im Jahr 2020 komplett abgeschrieben, weil der Mandantenstamm des ausscheidenden Gesellschafters für den Erwerber nicht brauchbar ist. Gibt es noch weitere Argumente für die vollständige Abschreibung immaterieller Wirtschaftsgüter?
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