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Gewerblicher Grundstückshandel,Grundstück,Erbbaurecht

Die Eheleute RM und MM sind seit über zehn Jahren (Mit-)Eigentümer von diversen Erbbaurechtsgrundstücken. Die Grundstücke sind Teil des Privatvermögens. Die Grundstücke sind jeweils mit diversen Erbbaurechten belastet und mit Mehr- und Einfamilienhäusern bebaut. Die Gebäude stehen somit nicht im Eigentum der Eheleute. Über eine Dauer von über zehn Jahren wurden durch die Eheleute aus den bestellten Erbbaurechten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Weiterhin sind die Eheleute Eigentümer eines unbebauten Grundstücks (ca. 7.000 m²), welches langfristig (> 10 Jahre) Pachteinnahmen einbrachte. Eine Baureifmachung der Fläche wurde bisher noch nicht angestrebt, wäre aber zukünftig denkbar. Weiterhin steht ein bebautes Grundstück mit Gebäude (sog. Eigentümererbbaurecht) im Eigentum der Eheleute. Dieses wird seit über zehn Jahren privat genutzt. Anschaffungen sowie Veräußerungen im Rahmen des Privatvermögens fanden in den letzten zehn Jahren nicht statt. Herr RM ist unmittelbar zu 100 % an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt. In den letzten zehn Jahren hat diese Gesellschaft zwei Mehrfamilienhäuser erworben und wieder veräußert. Die Zeit zwischen Erwerb und Veräußerung war kleiner als fünf Jahre. Weiterhin ist die Gesellschaft als Bauträger tätig. Außerdem ist Herr RM mittelbar über eine Holding-GmbH zu 100 % an einer weiteren Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt. Diese Gesellschaft ist ebenfalls als Bauträger in der Immobilienbranche aktiv. Eine gewisse Branchennähe des RM liegt somit über die Gesellschaften sowie durch seine Tätigkeiten für die Gesellschaften vor. Die Ehefrau ist nicht als Grundstücksmarkt-nahestehende Person anzusehen. Es ist geplant, dass sämtliche Erbbaurechtsgrundstücke mit Ausnahme des privat genutzten Grundstücks in Gesamtheit an einen Erwerber veräußert werden. Fraglich ist, ob die erzielten Veräußerungsgewinne aufgrund der Haltedauer von über zehn Jahren nicht steuerbar sind, oder ob die Steuerpflichtigen Gefahr laufen, dass ein gewerblicher Grundstückshandel und somit gewerbliche Einkünfte angenommen werden könnten.
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