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Thesaurierungsbegünstigung,§ 34a EStG,Entnahmen,Nachversteuerung

Die Gesellschafter einer OHG (A, B und C je zu 1/3) haben der OHG im Jahr 2018 ein Darlehen von 2.000.000 € gewährt. Dieses muss in der SoBi 2018 aktiviert werden, und die Zinsen werden als SBE erklärt. Die OHG hat dieses Darlehen an die Gesellschafter im Jahr 2019 zurückbezahlt. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass das im Jahr 2018 gewährte Darlehen als Einlage i.S.d. § 34a EStG und die Rückzahlung im Jahr 2019 als Entnahme zu betrachten ist. Für das Jahr 2018 würde sich kein Nachteil ergeben. Für 2019 ergibt sich jedoch ein erheblicher Nachteil, weil aufgrund der Betrachtung als „ENTNAHME“ ein Nachversteuerungsbetrag entsteht. Handelt es sich bei der Darlehensrückzahlung an die Gesellschafter um eine Entnahme i.S.d. § 34a EStG?
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