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§ 7g EStG,Investitionsabzugsbetrag,2022

Es wurde im Jahr 2019 ein IAB i.H.v. 30 T€ (= 20 % der vss. AHK 150 T€) für eine PV-Anlage gebildet. Im Jahr 2020 wurde ein weiterer IAB i.H.v. 78 T€ (= 50 % der vss. AHK 156 T€) gebildet. Im Jahr 2022 wurde eine PV-Anlage mit AHK 100 T€ angeschafft. Hierzu soll nun zunächst der im Jahr 2019 gebildete IAB i.H.v. 30 T€ verbraucht werden (m.E. Verwendung von 75 T€ der AHK von 100 T€ → 30 T€ = 75 T€ x 40 %). Für den IAB aus dem Jahr 2020 verbleiben dann noch 25 T€ AHK. Hiervon können max. 50 % IAB verbraucht werden, also 12,5 T€, sodass für 2020 noch ein zu verbrauchender IAB von 65,5 T€ verbleibt. DATEV lässt aber für 2020 einen IAB-Verbrauch von 20 T€ zu. Vermutliche Logik: (AHK: 100 T€ x 50 % = 50 T€ maximaler IAB-Verbrauch; 50 T€ – 30 T€ Verbrauch IAB 2019 = 20 T€). Welche Berechnung ist aus Ihrer Sicht korrekt?
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