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Umschreibung,Vertrag

Sofern nicht anders angegeben, haben alle nachfolgend aufgeführten Firmen ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung jeweils im Inland. Unser Mandant ist die B GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die natürliche Person J ist. Die B GmbH ist seit Ende 2019 zu 49 % an der O GmbH beteiligt, die übrigen 51 % hält die F GmbH, die auch zu 51 % an der nachstehend genannten H GmbH beteiligt ist. Tätigkeit der B GmbH ist u.a. das Managen und Verwalten eines Outlet-Centers, welches im Eigentum der H GmbH (Immobilienverwaltung) steht, sowie bis Ende 2020 auch die Erbringung von Marketingleistungen an die jeweiligen Einzelhändler in dem besagten Outlet-Center. Die Management- und Marketing-Leistungen werden jeweils separat in Rechnung gestellt, so dass die B GmbH stets einen Überblick über das vorhandene „Marketing-Budget“ hat. Sämtliche Marketingleistungen werden von der B GmbH von extern eingekauft. In der Vergangenheit hat die B GmbH aus ihren Tätigkeiten Gewinne erzielt. Zum 01.01.2021 wurden die bestehenden Dienstleistungsverträge über die Marketingleistungen und die Centermanagementleistungen gegenüber den jeweiligen Einzelhändlern von der B GmbH auf die O GmbH umgeschrieben. Somit werden die Leistungen ab 2021 nicht mehr von der B GmbH, sondern von der O GmbH erbracht. Anfang Februar 2021 wurde von der B GmbH ein noch vorhandener Restbetrag des „Marketing-Budgets“ von 45.000 € an die O GmbH weitergeleitet, aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der Umschreibung der Dienstleistungsverträge. In dieser vertraglichen Vereinbarung ist u.a. formuliert: „… Etwaige im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht aufgebrauchten Werbe- und Centermanagementbeiträge i.S.d. § 2 des Dienstleistungsvertrages wird die B GmbH binnen einer Zahlungsfrist von 2 Monaten ab Vertragsende an den Center-Manager (O GmbH) auf ein noch bekanntzugebendes Konto übertragen. Der Center-Manager wird diesen Betrag dem entsprechenden Budget zuschreiben.“ Hintergrund dieser Klausel ist, dass die Mieter im Jahr 2020 weiterhin monatlich Marketing-Beiträge an die B GmbH bezahlt haben, diese aber bis Ende 2020 noch nicht ausgegeben/verwendet waren, da im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie das Outlet mehrere Monate geschlossen war und es während dieser Zeit unwirtschaftlich gewesen wäre, in Werbung zu investieren. Uns stellen sich hier folgende Fragen: 1. Wie ist die Zahlung des Betrags von 45.000 € von der B GmbH an die O GmbH sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragsteuerlich zu behandeln? 2. Die Gesellschafter J und F GmbH sind – z.T. nur mittelbar über die B GmbH – sowohl an der H GmbH als auch an der O GmbH jeweils mit 49 % bzw. 51 % beteiligt? Lässt sich hieraus ggf. die Schlussfolgerung ziehen, dass die Zahlung von der B GmbH an die O GmbH durch das Gesellschaftsverhältnis beeinflusst ist? 3. Könnte die Übertragung der Geschäftstätigkeiten von der B GmbH auf die O GmbH evtl. schenkungsteuerlich relevant sein, da von künftigen Gewinnen der O GmbH auch die F GmbH profitieren würde?
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