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Abgrenzung Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand,§ 255 HGB

Sachverhalt: Unsere Mandantin, eine Grundstücks-GbR, vermietet Räumlichkeiten an gewerbliche bzw. freiberuflich tätige Mieter. Im Zuge einer Neuvermietung wurden Räumlichkeiten, die vom bisherigen Mieter als Getränkehandel genutzt wurden, für Zwecke der Vermietung an eine psychologische Arztpraxis umgestaltet. Konkret wurden hierbei insbesondere folgende Arbeiten durchgeführt: • Trockenbauwände stellen • Anbringung von Schallschutzplatten für Therapieraum • Demontage und Neumontage von Innentüren inkl. Zargen • Einbau von drei zusätzlichen Fenstern • Personal-WC: Demontage und Entsorgung alter Lüfter, Montage von zwei neuen Lüftern • Einbau eines Eingangselements für ein Wartezimmer • Ständerwand für neues Waschbecken erstellt • Heizungsinstallation: Flachheizkörper lackiert, Demontage Heizungsrohre, Herstellung neuer Anschluss- und Verteilerleitungen • Erneuerung des Bodenbelags Aufgrund des Umstands, dass der Mietvertrag eine Laufzeit von zehn Jahren (mit Verlängerungsoption) aufweist und die Maßnahmen (z.B. Trockenbauwände) erforderlichenfalls ohne größeren Aufwand zurückgebaut werden könnten, wurden die vorgenannten Aufwendungen auf zehn Jahre verteilt abgesetzt. Im Zuge einer Betriebsprüfung ist das Finanzamt nun der Auffassung, dass die AHK für den Umbau zur Nutzung für eine Arztpraxis als Veränderungen am Gebäude (Einbau neuer Fenster, Sanitäreinrichtungen usw.) zu qualifizieren sind und deshalb für die gesamten AHK nur eine AfA auf die Nutzungsdauer von 33 Jahren (3 % AfA) in Frage kommt. Fragen: 1. Besteht steuerrechtlich eine Möglichkeit, die o.g. Aufwendungen auf die Mietdauer zu verteilen, da es sich (u.U. abgesehen von dem Einbau der neuen Fenster) u.E. nicht um tiefgreifende Umgestaltungen am Gebäude, sondern eher um Instandhaltungsaufwand handelt? 2. Können verneinendenfalls einzelne Maßnahmen aus der Gebäude-AfA über 33 Jahre ausgeklammert und schneller (über die Mietdauer) abgeschrieben werden?
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