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Pkw,angemessen

Unsere Mandantin, eine GmbH, vertreibt Geräte und Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen für die Kfz-Instandsetzung (z.B. Hebebühnen und dgl.). Die Hauptkundschaft besteht aus Autohäusern, die die Gerätschaften für ihre Werkstätten benötigen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat der Prüfer nun bemängelt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen hochwertigen Pkw der Marke Maserati (Anschaffungskosten netto rd. 121.300 €) für das Betriebsvermögen der GmbH angeschafft hat. Der Prüfer sieht in der Anschaffung des „teuren und schnellen Wagens“ einen unangemessenen Aufwand im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und will den verbuchten Aufwand anteilig auf ein seiner Meinung nach „angemessenes" Niveau kürzen. Für die Anschaffung selbst gibt es einen sehr plausiblen Hintergrund, indem nämlich der Geschäftsführer von einem seiner Hauptkunden gedrängt wurde, zwecks Aufrechterhaltung der guten geschäftlichen Beziehungen den Pkw aus dem Bestand des Autohauses zu erwerben. Der Prüfer will dies Argument nicht gelten lassen und verweist darauf, dass der Umsatzanteil des bewussten Kunden zum einen nicht erheblich sei (tatsächlich übersteigt er die Grenze von 1 Mio. €), und sieht die Bedeutung des Pkw für den betrieblichen Erfolg für nicht ausschlaggebend genug an gegenüber dem „privaten Affektionswert“. Auch mit anderen Kunden würden erhebliche Umsätze getätigt, ohne dass es hier zu vergleichbaren Erwerben gekommen sei. Letzteres Argument ist u.E. überhaupt nicht stichhaltig, da es hier eben offensichtlich zu keinen ähnlichen Wünschen dieser anderen Kunden kam. Nach unserer Kenntnis gibt es eine generelle Nicht-Aufgriffsgrenze der Verwaltung bei Anschaffungskosten bis zu 110.000 € je Pkw. Im vorliegenden Fall ist diese Grenze nur geringfügig überschritten, was aus Sicht des Prüfers aber nicht interessierte. Die EStR bzw. EStH geben im Übrigen unter dem Stichwort „Kraftfahrzeug“ den weiteren Hinweis, dass im Fall einer Kürzung von Betriebsausgaben allenfalls die Abschreibung, nicht aber die laufenden Betriebskosten reduziert werden dürften, da diese bei Fahrzeugen aller Bauarten und Marken anfallen. Auch diesen Gesichtspunkt hält der Prüfer nicht für relevant. Die Sichtweise, wie sie im sog. Tierarzt-Fall zum Ausdruck kam, ist auf den vorliegenden Sachverhalt keinesfalls übertragbar, denn unsere Mandantin ist im Kfz-Gewerbe tätig und das Ansinnen von Kunden dieser Branche, im Gegenzug ein Kraftfahrzeug von ihnen zu erwerben, ist dort häufiger zu beobachten. Kann die Betriebsprüfung diese Argumente alle übergehen und ihren Begriff von „Unangemessenheit“ in vollem Umfang durchsetzen?
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