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§ 16 EStG,Begünstigte Betriebsveräußerung einer Personengesellschaft mit Sonder-Betriebsvermögen,§-6b-Rücklage bei Mitunternehmern

Wir betreuen eine gewerblich tätige GbR (Einkünfte gem. § 15 EStG) mit vier Gesellschaftern (Beteiligung A zu 2/3 und B, C, D zu je 1/6). Die GbR hat in den Vorjahren eine Pension mit teilweise kurzfristigen und teilweise langfristigen Mietern betrieben. Das Grundstück samt Gebäude der Pension ist anteilig im jeweiligen SBV der Gesellschafter aktiviert. Nun wurde das komplette Objekt (Grundstück, Gebäude = Pension, komplettes Mobiliar) samt Übernahme aller Mietverträge auf den Käufer mit Übergang Nutzen und Lasten zum 1.1.2021 veräußert. Im notariellen Kaufvertrag sind beide Parteien von einer GiG gem. § 1 Abs. 1a UStG ausgegangen. Die GbR existiert eigentlich nur noch, weil das betriebliche Bankkonto der GbR aktuell noch nicht gelöscht worden ist. Die GbR verfolgt keine gemeinsamen Zwecke mehr, da die Gesellschafter teilweise zerstritten sind. Ist die GbR aufgrund der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstück, Gebäude, Mobiliar, „Mietverhältnisse“) zwangsweise zum 1.1.2021 beendet und steht dies einer Betriebsveräußerung gleich? Falls eine Betriebsveräußerung vorliegt, würde der Veräußerungsvorgang nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Falls keine Betriebsveräußerung vorliegt und die GbR besteht weiter, würde die Veräußerung der Pension der Gewerbesteuer unterworfen? Gesellschafter A und Gesellschafter B möchten jeweils eine Rücklage gem. § 6b EStG aufgrund des hohen Buchgewinns aus der Veräußerung des Grund und Bodens und des Gebäudes in der jeweiligen Ergänzungsbilanz der GbR bilden. Dies ist m.E. grds. möglich. Jedoch ist die Frage, ob eine Übertragung im Fall 1 (Gesellschafter A) auf eine noch – voraussichtlich im Jahr 2022 – zu gründende gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (alleiniger Gesellschafter der Komplementär GmbH wird A sein; alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG wird ebenfalls A sein; die Tochter von A wird die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH übernehmen) möglich ist. Ein Vermietungsobjekt der Gesellschafterin A befindet sich derzeit im PV der Gesellschafterin A. Dieses Objekt wird dann nach Eintragung der GmbH & Co. KG ins Handelsregister gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die GmbH & Co. KG eingebracht. Auf dieses Objekt wird dann die in der GbR gebildete Rücklage gem. § 6b EStG übertragen. Ist eine Übertragung der Rücklage möglich, obwohl evtl. die GbR bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Rücklage als beendet galt? Ist hier das BFH-Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/16 analog anzuwenden? Gesellschafter B möchte die gebildete Rücklage auf seinen seit Jahren bestehenden L+F-Betrieb übertragen. Die Übertragung auf diesen L+F-Betrieb ist nur möglich, sofern bei der Veräußerung des Grund und Bodens und des Gebäudes keine Gewerbesteuer angefallen ist. Dies wäre nur der Fall, falls die Veräußerung der Pension einer Betriebsveräußerung gleichsteht. Richtig?
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