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§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG,Infektions-,Abfärbungs-,Durchseuchungstheorie,Personengesellschaften im Erbrecht

Wir begleiten eine Familie. Die Eheleute M und V betrieben gemeinsam eine Photovoltaikanlage und hatten auch private Mieteinkünfte aus jeweils im hälftigen Mieteigentum stehenden größeren Vermietungsobjekten. Zudem wird auch eine Halle umsatzsteuerpflichtig vermietet, an der der Sohn S und die Eltern zu jeweils 1/3 beteiligt waren. Die hieraus erzielten Einkünfte stellten bisher private Vermietungseinkünfte dar. Vater V ist unlängst verstorben und wurde entsprechend der gesetzlichen Erbenfolge von Mutter M und Sohn S jeweils hälftig beerbt. Sie bildeten eine Erbengemeinschaft und führen die Einkunftsquellen fort. Gibt es hier ein Problem mit der Abfärberegelung? Findet die Abfärberegelung auch auf eine Erbengemeinschaft Anwendung? Das heißt, werden die privaten Vermietungsobjekte durch den Betrieb der Photovoltaikanlage zu gewerblichen Einkünften? Was wären die steuerlichen Folgen, wenn bezüglich der umsatzsteuerpflichtigen Hallenvermietung nach dem Tod eine Betriebsaufspaltung entstehen würde? Dann wäre ja für das eine, bisher private, umsatzsteuerpflichtig vermietete Vermietungsobjekt eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte vorzunehmen. Würden diese gewerblichen Einkünfte – unbeschadet der Photovoltaik-Einkünfte – auch die übrigen privaten Immobilien infiltrieren? Kann für die Erbengemeinschaft nur eine Feststellungserklärung eingereicht werden, bei der zum einen gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage, gewerbliche Einkünfte aus der Betriebsaufspaltung und private Vermietungseinkünfte sowie Kapitaleinkünfte erklärt werden? Ist umsatzsteuerlich für die Erbengemeinschaft eine konsolidierte Umsatzsteuererklärung einzureichen, zum einen für den Betrieb der Photovoltaikanlage und zum anderen für die umsatzsteuerpflichtige Hallenvermietung? Je nach Einkunftsart variieren die Beteiligungsquoten nach dem Erbfall. Von der Photovoltaikanlage, an der Mutter und Vater ja jeweils hälftig beteiligt waren, ist Sohn S nach dem Tod vom Vater mit 25 % und die Mutter mit 75 % beteiligt. An der Hallenvermietung waren ursprünglich Vater, Mutter und Sohn je zu 1/3 beteiligt und nach dem Tod des Vaters sind nunmehr hälftig Mutter und Sohn beteiligt. Spricht dies dafür, dass dann eigentlich getrennte Gesellschaften gegeben sind (z. B. umsatzsteuerpflichtige Hallenvermietungs-GbR und Erbengemeinschaft Photovoltaik sowie Erbengemeinschaft private Vermietung)? Dann müsste aber ja auch umsatzsteuerlich getrennt werden, da verschiedene Unternehmen vorliegen, oder? Beim Finanzamt fließen aktuell alle umsatzpflichtigen Umsätze konsolidiert in eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Sollten wir dies trennen? Eine Abfärbung der gewerblichen Einkünfte auf die privaten Mietimmobilien sollte auf keinen Fall erfolgen.
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