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Boardinghaus,Vermietung,§ 21 EStG

Die Eheleute besitzen jeweils zu 50 % ein Vermietungs-Objekt. Dieses wird kurzfristig an wechselnde Gäste vermietet, so dass eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorliegt und zur Umsatzsteuer optiert wurde. Eckpunkte der Vermietung: – 16 Appartements in der Größe 16 bis 35 m². – ausgestattet wie ein Hotelzimmer, inkl. Küchenzeile – Es wird kein Essen angeboten; Ausnahme: Snack und Getränkeautomat Check-In & Check-Out erfolgen ohne Personal, es wird keine Rezeption betrieben. – Reinigung der Zimmer über eine angestellte Putzfrau. – Zielgruppe sind Geschäftsreisende und Touristen, die sich mehrere Tage oder auch Wochen einmieten. – Die Vermietung erfolgt über Portale wie booking.com, AirBnB, hrs.de etc. – Die Art der Vermietung lässt sich am ehesten als Boardinghouse beschreiben. Frage: Erzielt die GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG?
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