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Zurechnung Einkünfte,Eigentum,Wirksamkeit Schenkung

Ich habe in der Kanzlei ca. 50 PV-Anlagen auf ein oder mehrere (GbR) minderjährige Kinder übertragen. Diese Übergabe wurde wie unter fremden Dritten gemacht und auch vollzogen, also mit Schenkungsvertrag, Mietvertrag für die Dachfläche, GbR-Vertrag, allesamt von einem Rechtsanwalt aufgesetzt. Zusätzlich habe ich vor der allerersten Schenkung beim Amtsgericht angerufen und nachgefragt, ob diese Schenkung rechtlich zulässig ist. Das war vor gut zehn Jahren. Leider habe ich folgende Aussage vom Amtsgericht nur mündlich erhalten: Diese Schenkung ist dann anzuerkennen, solange keine Darlehen mitübergeben werden. Das würde eine negative Bereicherung darstellen. Ohne Darlehen ist die Schenkung eine positive Bereicherung und somit NICHT genehmigungspflichtig (Ergänzungspfleger etc). Jahrelang hat das auch niemanden interessiert bis zu einer BnV-Prüfung im Jahr 2020. Hier wird die Schenkung nicht anerkannt, weil man nach Behauptung der Prüferin doch einen Ergänzungspfleger und eine familiengerichtliche Zustimmung braucht. Somit war erster Streitpunkt, ob man diese nun braucht oder eben nicht. Nun habe ich in Arbeit von einem Jahr für die Kinder die Ergänzungspfleger und den ganzen Bürokratismus erledigt und bekomme (lt. Aussage der Rechtspflegerin vom Amtsgericht) in den nächsten Tagen die familiengerichtliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft und das auch rückwirkend auf das Schenkungsdatum. Ich hätte Ihnen nun gerne die Stellungnahme vom Finanzamt angehängt, aber das geht anscheinend hier nicht. Kurzes Fazit daraus: Sie erkennen die Schenkung nicht an. Mit der Genehmigung evtl. ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, ABER KEINESFALLS rückwirkend, weil das nicht geheilt werden könne. Das gilt aber meines Erachtens nur bei Arbeitsverträgen etc. Also zum einen stellt sich die entschiedenste Frage, ob die Schenkung anzuerkennen ist; für mich eine klare positive Bereicherung. Im vorliegenden Fall sieht man das auch auf dem Bankkonto der Kinder (fünf Jahre, 100.000 € ca.). Zum anderen könnte man ja dann alle PV-Anlagen als Liebhaberei behandeln, wenn man davon ausgeht, dass keine Bereicherung, kein positives Ergebnis und somit keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. → Meines Erachtens ohne Ergänzungspfleger wirksam. Wenn diese Frage aber beantwortet wird mit: „Man braucht eine familiengerichtliche Genehmigung mit Ergänzungspfleger“, dann stellt sich zumindest die Frage, ob das auch rückwirkend anerkannt wird.
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