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wertaufhellende Tatsachen,wertbegründende Tatsachen,§ 252 HGB

Die GmbH X plante im Jahr 2019 den Bau eines neuen Geschäftsgebäudes. Hierfür fielen im Jahr 2019 Kosten in Höhe von 50.000 € (Planungsleistungen Architekt) an, die als Anlagen im Bau im Anlagevermögen in der Bilanz zum 31.12.2019 zunächst ausgewiesen wurden. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2019 im April 2020 war man sich in der GmbH einig, auf Grund der Corona-Pandemie von dem Projekt Abstand zu nehmen. Der zuständige Wirtschaftsprüfer machte daraufhin eine außerordentliche Abschreibung zum 31.12.2019 geltend, so dass die Anlagen im Bau schließlich auf 0 € lauteten. Die derzeit stattfindende Betriebsprüfung möchte diese handelsrechtliche Betrachtungsweise steuerlich jedoch nicht anerkennen, da es sich um eine werterhellende Tatsache handelt, die am 31.12.2019 noch nicht zu berücksichtigen war. Fragen: 1) War die Meinung des Wirtschaftsprüfers handelsrechtlich gesehen richtig? 2) Wie lautet die steuerliche Betrachtungsweise? 3) Gäbe es Argumente für die Abschreibung oder eine Ausbuchung am 31.12.2019?
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