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§ 16 Abs. 2 EStG,Ermittlung des Veräußerungsgewinns,negatives Eigenkapital

Es wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, und die Prüferin ermittelt den Veräußerungsgewinn wie nachstehend dargestellt: Ermittlung des Veräußerungsgewinns: Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Absatz 1 EStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 EStG zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Kapitals bleibt der Veräußerungspreis außen vor. Somit ermittelt sich das Kapital zum 31.12.2019 wie folgt: Kapital zum 01.01.2019 –7.705,52 € abzüglich Entnahmen –39.473,00 € zzgl. Einlagen +2.653,00 € zzgl. lfd. Gewinn +27.122,00 € Kapital 31.10.2019 –17.403,52 € Der Veräußerungsgewinn zum 31.10.2019 ermittelt sich somit wie folgt: Veräußerungspreis: 24.500 € zzgl. negatives Kapital 17.403 € Veräußerungsgewinn 41.903 € Meines Erachtens ist dies falsch, es handelt sich um eine Einzelfirma und um keine KG, bei der die Kapitalkonten ausgeglichen werden durch Gewinn oder Verlust. Der Gewinn ermittelt sich meines Erachtens durch Buchwert-Verkaufserlöse.
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