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mitunternehmerische Betriebsaufspaltung,Verpächterwahlrecht,personelle Entflechtung

Die Gesellschafter A und B sind zu je 50 % an der C-OHG beteiligt. Des Weiteren sind sie zu gleichen Teilen Eigentümer eines Gebäudes, welches zum Teil zu Wohnzwecken und zum Teil an die C-OHG vermietet wird. Das Finanzamt hatte bereits die Betriebsaufspaltung festgestellt. Zum 31.12.2021 trennen sich die Gesellschafter. A scheidet aus der OHG aus. Diese verbleibt bei B. B scheidet aus der Grundstücksgesellschaft aus, diese verbleibt bei A. Muss A zwingend eine Betriebsaufgabe aufgrund des Wegfalls der Betriebsaufspaltung begründen oder hätte er das Verpächterwahlrecht?
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