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§ 16 Abs. 3 EStG,R 4.2 Abs. 7 EStR,Entnahme eines Grundstücks bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Mandant F hat eine Metzgerei mit eigener Schlachtung betrieben. Das Betriebsgrundstück umfasst das Schlachthaus, einen Verkaufsladen sowie zwei fremdvermietete Wohnungen (gewillkürtes BV). F verpachtet die Metzgerei 2013 und nimmt das Verpächterwahlrecht in Anspruch, d.h., es wird keine Betriebsaufgabe erklärt. F erzielt weiterhin gewerbliche Einkünfte. Im Jahr 2021 überträgt F das Betriebsgrundstück unter Eintragung eines Vorbehaltsnießbrauchs auf seine Tochter. Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt. Neben dem Betriebsgrundstück sind alle weiteren WG bereits abgeschrieben (Ladeneinrichtung, BGA, Ausstattung Schlachthaus) und spielen eine untergeordnete Rolle, d.h., sie könnten jederzeit wiederbeschafft werden, m.E. nicht wesentliches BV). F hat das Grundstück durch einen vereidigten Sachverständigen bewerten lassen. Der Sachverständige hat den Grundstückswert um die Nießbrauchsbelastung gemindert. Folgende Fragen stellen sich: Ist mit der Grundstücksübergabe (wesentlichstes BV) eine Zwangsbetriebsaufgabe verbunden? Wenn ja, wäre bei der Ermittlung des Aufgabegewinns das Betriebsgrundstück mit dem um die Nießbrauchsbelastung gekürzten Wert anzusetzen? Wenn dagegen von einer Betriebsfortführung auszugehen ist (dann Entnahme Betriebsgrundstück), ist das Grundstück mit dem verminderten Wert zu entnehmen?
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