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Betriebsaufspaltung,personelle Verflechtung

An einer GmbH sind der Gesellschafter V zu 60 % und der Gesellschafter S zu 40 % beteiligt. Die Gesellschaft wurde 2018 bar gegründet und betreibt eine Drechslerei. V hat bis zur GmbH-Gründung die Drechslerei als Einzelunternehmen betrieben. In dem Einzelunternehmen befanden/befinden sich ein Grundstück und diverse bewegliche Wirtschaftsgüter. Diese werden seit der GmbH-Gründung an die GmbH verpachtet. Außerdem übt das Einzelunternehmen noch in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit aus. Zu jeweils einzelvertretungsberechtigten und von § 181 BGB befreiten Geschäftsführern sind S und V bestellt. Der Gesellschaftsvertrag sieht folgende weitere Regelungen zur Geschäftsführung vor: „Als Beschränkung der Geschäftsführung, jedoch nicht der Außenvertretung, wird Folgendes bestimmt: Bei allen Rechtsgeschäften und Geschäftsvorfällen, welche über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedarf es der Genehmigung sämtlicher Gesellschafter. Die Genehmigung ist insbesondere einzuholen bei: Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung; Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr; Aufnahme von Darlehen und Krediten > 10.000 €; Anschaffung und Veräußerung von Anlagevermögen ab 10.000 €" u.Ä. Außerdem regelt der Gesellschaftsvertrag, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 2/3 des Stammkapitals vertreten sind. Anderenfalls ist eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. Nun die Frage: Liegt hier eine personelle Verflechtung des V mit der GmbH vor, die eine Betriebsaufspaltung begründet, so dass die GmbH-Anteile Betriebsvermögen darstellen, oder ist dies aufgrund der 2/3-Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht der Fall?
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