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§ 6 EStG,Bilanzierung von Investitionszuschüssen

Der Steuerpflichtige A plant über mehrere Jahre hohe Investitionen und hat für diese Zwecke einen Bewilligungsbescheid der Regierung in 8/2021 für Investitionszuschuss erhalten. Die Investitionen erfolgten teilweise im Jahr 2021, der Rest in den Jahren 2022/2023. Der erste Teilabruf dieser Förderung wurde in 1/2022 beantragt und ausbezahlt. Muss bereits im Jahr 2021 der Zuschuss für die im Jahr 2021 gekauften Maschinen als Forderung eingebucht und von den Anschaffungskosten der Maschinen gekürzt werden, somit niedrigere AfA bereits im Jahr 2021? Oder zählt hier die tatsächliche Auszahlung in 1/2022? Die Förderung soll ausdrücklich nicht als Ertragszuschuss gebucht werden, sondern als Minderung der Anschaffungskosten. Laut Förderbescheid werden die Mittel erst ab 2022 bereitgestellt. Eine Auszahlung im Jahr 2021 wäre daher nicht möglich gewesen.
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