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Bilanzberichtigung,Grundstücksentnahme,Vorbehaltsnießbrauch

Ein Gebäude ist teilweise privat genutzt und teilweise im Betriebsvermögen. Die einzige Tätigkeit des Betriebs stellt die Vermietung dar. Im Jahr 1995 wurde das gesamte Objekt übertragen gegen Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts. Besagtes Objekt wurde seither weiterhin bilanziert und abgeschrieben. Im Jahr 2018 wurde auf den Nießbrauch verzichtet. Grundlegend hätte im Jahr 1995 eine Entnahme aus dem BV stattfinden müssen und eine Einlage des Nießbrauchrechts. Dies ist jedoch nie erfolgt. Im Rahmen des Verzichts des Nießbrauchs (2018) steht die Betriebsaufgabe im Raum. Jedoch handelt es sich meiner Meinung nach um ein zu Unrecht bilanziertes WG des Anlagevermögens, welches seit 1995 (Zeitpunkt der eigentlichen Entnahme) notwendiges PV darstellt und somit nach § 4 (2) S. 1 EStG im Rahmen einer Bilanzberichtigung zum Buchwert ausgebucht werden müsste. Die damals nicht stattgefundene Aufdeckung der stillen Reserven ist in jeglicher Hinsicht verjährt. Die Betriebsaufgabe würde das Objekt nicht mehr betreffen, sondern lediglich die anderen üblichen Sachverhalte, die letzten offenen Jahre wären etwaig zu ändern und Einkünfte aus VuV zu erklären. Sofern die Ansicht der jetzigen steuerlich neutralen Ausbuchung des Gebäudes falsch ist, wäre durch den Nießbrauchsverzicht eine Betriebsübergabe im Ganzen denkbar, um die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden.
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